1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmarktkompetenz“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern, nachfolgend GFA genannt.
2. Zweck
Die GFA zeigt auf, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber motiviert und leistungsfähig für den Arbeitsmarkt gemacht bzw. gehalten werden können. Sie tut dies mittels drei Schwerpunkten:
a) Aktivierung
Die GFA aktiviert Personalverantwortliche und Unternehmer hinsichtlich der Anwendung zukunftsfähiger Unternehmens- und Personalmodelle.
b) Plattform
Die GFA vernetzt Ideen untereinander und stellt "Best Practices" anderen Gesellschaftsmitgliedern in Form einer Wissensdatenbank zur Verfügung.
c) Entwicklung und Verbreitung von Methoden und Instrumenten
Die Gesellschaft verbreitet Methoden und Werkzeuge zur zukunftsorientierten Ausgestaltung der Personal- und Unternehmenspolitik. Wo entsprechende Methoden und Instrumente nicht vorhanden sind, kann die Gesellschaft diese auch - in Zusammenarbeit mit Lehrinstitutionen – entwickeln.
Bei der Verfolgung des Vereinszwecks kann die Gesellschaft mit Lehrinstitutionen sowie Organisationen und Unternehmungen mit ähnlicher Zielsetzung Kooperationen oder Partnerschaften eingehen.
3. Aktivitäten
Zur Erreichung des Zwecks ist die GFA in folgenden Bereichen aktiv:
a) Netzwerktreffen
Die GFA organisiert und führt mindestens zweimal im Jahr Netzwerktreffen zu ausgesuchten Themen durch. In den Netzwerktreffen werden Trends durch ausgesuchte Impulsreferate behandelt. Die Netzwerktreffen sollen insbesondere auch das Netzwerken untereinander fördern.
b) Fachveranstaltungen
Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich zu spezifischen Fachthemen auszutauschen. Diese Treffen werden bei Bedarf durch ausgesuchte Moderatoren der GFA moderiert.
c) Wirkungskreise
Wirkungskreise dienen der Vertiefung eines ausgesuchten Themas durch Interessierte.
Die Wirkungskreise ziehen sich über mehrere Treffen hin und haben zum Ziel, ein Thema systematisch auszuleuchten.
d) Wissensdatenbank
Die GFA unterhält eine Wissensdatenbank für ihre Mitglieder. Zu ausgesuchten Themen des Personalmanagements der Zukunft werden konsequente Texte und Beispiele auf ihre Relevanz überprüft und bei Eignung in eine strukturierte Datenbank übertragen.
e) Forschung
Die GFA strebt eine aktive Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Forschungs-institutionen an, um ihre Mitglieder an arbeitsmarktrelevanten Forschungsergebnissen teilhaben zu lassen. Sie kann auch selbst Projektarbeiten mit oder für Mitgliederunternehmen durchführen.
4. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks und der Finanzierung der genannten Aktivitäten verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art.
5. Mitgliedschaft
Mitglied bei der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden, welche sich aktiv mit dem Thema der Arbeitsmarktfähigkeit auseinandersetzen und entsprechende Massnahmen für sich oder in ihrer Unternehmung umsetzen wollen.
Die Mitglieder werden auf Antrag durch den Vorstand aufgenommen.
Ein Austritt kann jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Die Mitglieder verpflichten sich:
- die Daten und Information, die ihnen im Rahmen der Mitgliedschaft zugänglich sind, nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Regelung gilt sowohl während der Zeit der Mitgliedschaft als auch darüber hinaus.
- den Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Bei Zuwiderhandeln kann der Ausschluss von der Mitgliedschaft beschlossen werden, worauf dem ausgeschlossenen Mitglied innert 30 Tagen schriftlich eine Rekursmöglichkeit beim Präsidenten / der Präsidentin des Vorstandes eingeräumt wird. Der endgültige Entscheid wird von der Generalversammlung getroffen.
Mitglieder, die den Austritt erklärt haben oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht aus der Gesamtheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist oberstes Organ der GFA.
Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt durch den Präsidenten und hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder aufgrund eines Begehrens von einem Drittel der Mitglieder einberufen.
Wahlen und Abstimmungen der Generalversammlung finden offen statt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Ein Drittel der Anwesenden kann geheime Wahlen oder Abstimmungen beschliessen. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Anwesenden.
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Sie genehmigt die Statuten und ihre Änderungen.
- Sie wählt die Vorstandsmitglieder und beschliesst die Decharge des Vorstands.
- Sie beschliesst die Annahme der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Revisorenberichts.
- Sie entscheidet über Ausschlussrekurse.
b) Vorstand
Er besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Die Information der Generalversammlung über die Jahresrechnung und den Revisorenbericht
- Die Überprüfung und Sicherstellung des Gesellschaftszweckes
- Die Einsetzung und Überwachung der Geschäftsleitung
- Die jährliche Budgetierung
- Sämtliche zur Wahrnehmung des Vereinszwecks erforderlichen Tätigkeiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen
- Die Festlegung der zentralen Jahres- und Netzwerkthemen (unter Einbezug der Vorschläge ihrer Mitglieder)
- Die Festlegung geeigneter Partnerschaften
- Das Qualitätsmanagement der Gesellschaft und ihrer Aktivitäten
- Den Aufbau und die Pflege von Netzwerken
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten / von der Präsidentin oder auf schriftliches Verlangen von der Mehrheit des Vorstandes angesetzt.
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Zur Beschluss-fähigkeit müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.
c) Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie prüft die jährliche Rechnungsführung, erstattet Bericht und stellt Antrag.
7. Unterschrift
Die GFA verpflichtet sich durch Einzelunterschrift der Geschäftsleitung gemäss Pflichtenheft. In Fragen, welche nicht im Pflichtenheft der Geschäftsleitung festgehalten sind, gilt die Kollektivunterschrift des Präsidenten / der Präsidentin und eines Mitglieds des Vorstandes oder des Geschäftsführers.
8. Mitgliederbeitrag und Haftung
Die Jahresbeiträge werden jährlich vom Vorstand festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn ihr zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung im Sinne des Vereinszwecks.
10. Weitere Bestimmungen
a) Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
b) Die Statuten können durch die Generalversammlung jederzeit geändert werden.
Für die Änderung der Statuten gilt ein einfaches Mehr von zwei Dritteln der anwesenden
Vereinsmitglieder.
c) Diese Statuten wurden am 22. Oktober 2007 von der Generalversammlung beschlossen.
Sie treten sofort in Kraft.
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Michael Kres
Geschäftsführer
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Manfred Ihle
Präsident
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